PRÜFUNG NACH ASR A1.7

WIE HÄUFIG SOLLEN KRAFTBETÄTIGTE TÜREN UND TORE GEPRÜFT WERDEN?

Eine sachgerechte Prüfung auf den sicheren Zustand von kraftbetätigten Türen und Toren muss nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, sowie wiederkehrend durchgeführt werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens im Abstand von einem Jahr durchgeführt werden. Bei außergewöhnlichen Bedingungen, beispielsweise hoher Witterung, sind die Prüffristen anzupassen.

Die Prüfergebnisse, die sich aus der sicherheitstechnischen Prüfung ergeben, sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Prüfung erfolgt gemäß der ASR A1.7.

 

WAS IST BEI DER PRÜFUNG VON KRAFTBETÄTIGTEN TÜREN UND TOREN NACH ASR A1.7 ZU BEACHTEN?

Laut der ASR (Arbeitsstättenrichtlinie) A1.7 müssen „kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand überprüft werden.

Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.“

Geprüft werden müssen beispielsweise

  • Rolltore,
  • Sektionaltore,
  • elektrische Fenster und Türen sowie
  • Drehtüren.

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  • Die Kennzeichnung der Betriebsmittel mit einer langlebigen Prüfplakette
  • Eine gerichtsfeste Dokumentation bzw. ein Prüfprotokoll

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne auch mit folgenden Dienstleistungen:

  • Gefährdungsbeurteilungen gemäß TRBS 1111 erstellen
  • Inventarisierung der Betriebsmittel
  • Reparaturen vor Ort
  • Austausch von Ersatzteilen

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